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17
November
Jürgen mal 3
Das deutsche Namensrecht ist nicht nur kompliziert, sondern auch Anlass für einen Großteil des Smalltalks, den man auf Partys in der Küche beginnt, wenn man nicht mehr im ersten Semester ist, sondern zumindest einige im Raum schon mindestens Zeugungspläne hegen. Eine Frage, die dabei noch nie aufkam, die aber bei der nächsten Gelegenheit dringend gestellt werden müsste, ist folgende: Darf man seine eineiigen Drillinge alle Jürgen nennen? Jetzt nicht, dass der Name Jürgen generell verboten werden sollte (doch, das auch), sondern dieses: Man stelle sich vor, die Eltern führen Übles im Schilde und erziehen ihre Drillinge zu Kleinganoven. Wer will jemals einem von ihnen die Schuld nachweisen? Sie sehen gleich aus, haben die gleiche Adresse und verpfeifen sich wegen ihrer guten Ganovenerziehung nicht gegenseitig. Aber damit würde unsere Justiz schon fertig. In dubio pro reo lernt man nur in der Schule, de facto gilt das ja nie. Alle drei in den Knast und die Eltern dazu!
Vielleicht noch die Slapstick-Szene, wenn im Knast «Jürgen! Zum Appell!» gerufen wird, und alle drei in der zu engen Zellentür steckenbleiben, bevor sie rausstolpern.
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